Die Zeltlagerleitung und die Helfer*innen wollen Ihrem Kind eine unbeschwerte und ereignisreiche Zeit bieten. Hierfür ist es wichtig, dass Sie der Lagerleitung einige wichtige Informationen zu evtl. persönlichen und gesundheitlichen Besonderheiten Ihres Kindes mitteilen, die für eine individuelle Aufsichtsführung unerlässlich sind. Die Lagerleitung gewährleistet selbstverständlich einen vertraulichen Umgang mit diesen Informationen.
Die Lagerleitung und die Helfer*innen stehen für sensiblen und achtsamen Umgang in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt – alle sind willkommen.
Um einen reibungslosen Ablauf des Zeltlagers zu Gewährleisten ist es notwendig ein paar Regeln und Bestimmungen festzulegen.
Mit der Anmeldung meines Kindes zum Zeltlager stimme ich folgendem zu:
Mein Kind darf an Ausflügen außerhalb des Lagers teilnehmen.(endgültige Ziele werden im Lager festgelegt)
Kinder die Kindersitzpflichtig sind, d.h. kleiner als 150cm und jünger als 12 Jahre müssen einen eigenen Kindersitz mitbringen .Andernfalls ist keine Teilnahme an Bootsausflügen, usw.)
Bei unseren Ausflügen mit dem eigenen Fahrrad ist ein verkehrssicheres Fahrrad und ein Fahrradhelm pflicht.
Beim Ausflug in den Klettergarten ist die Einhaltung der vorgegebenen Kletterregeln verpflichtend.
Es ist nicht erlaubt das Lagergelände ohne Abstimmung mit der Lagerleitung zu verlassen. Genauso ist es bei gemeinsamen Ausflügen untersagt sich von der Gruppe zu entfernen.
Meinem Kind ist bewußt, dass es kein Donauwasser in den Mund nehmen darf.
Chronische Erkrankungen mit ggf. regelmäßiger Medikamenteneinnahme (Herzleiden, Asthma, Diabetes, Allergien, Sehschwäche, Anfallsleiden, ADHS, Essstörung, Hitzeempfindlichkeit, Bettnässen, psychische Erkrankungen etc.), Behinderungen oder Beeinträchtigungen, die sich in bestimmten Situationen, im Rahmen geplanter Aktivitäten (Sport, Spiel, Schwimmen etc.) oder ggf. auch ohne Anlass bemerkbar machen könnten und die für die HelferInnen in der Regel weder äußerlich noch aufgrund des Verhaltens des Kindes erkennbar sind, sollen kein Grund sein, dass ein Kind nicht am Zeltlager teilnehmen kann.
Bitte geben Sie auch an, seit wann Ihnen sowie Ihrem Kind die Erkrankung, Behinderung oder Beeinträchtigung bekannt ist, ob diese in bestimmten Situationen mit höherer Wahrscheinlichkeit auftreten sowie ob Ihr Kind mit den Symptomen bereits vertraut ist. (Bitte im Anhang näher ausführen)
In Absprache mit den Eltern/Sorgeberechtigten kann die Leitung des Zeltlagers (ggf. nach Rücksprache mit dem Ersthelfer) eine Vereinbarung treffen. Eine schriftliche Vereinbarung muss für jedes Kind/ Jugendlichen einzeln getroffen werden. In dieser müssen folgende Angaben enthalten sein (siehe Anlage):
Müssen die Medikamente per Injektion verabreicht werden, darf dies nicht durch die Lagerleitung geschehen. Es muss mit der Lagerleitung geklärt werden, ob der Ersthelfer hierzu berechtigt ist und Injektionen verabreichen kann/ darf. Dies gilt grundsätzlich auch bei Injektionen mit Spritzhilfen (z.B. Insulin-Pens). Hier kann nach Rücksprache die Verantwortung auf einen besonders geschulten Lagerleiter (z.B. Angehörigenschulung von Krankenkassen)/ den Ersthelfer übertragen werden. Wichtig sind konkrete Absprachen und Dokumentation des Krankheitsbildes, der Spritzentechnik und das Verhalten in Notfällen (z.B. Unterzuckerung).
Allgemein gilt, dass die Vereinbarung zur Medikamentengabe von der Lagerleitung getroffen werden kann, aber nicht muss.
Eine ständige Erreichbarkeit der Eltern/ Sorgeberechtigten bzw. des behandelnden Arztes ist wichtig. Hier ist ggf. eine Abwesenheitsvertretung festzuhalten.
Wenn ein Kind/ Jugendlicher zu Beginn der Freizeit noch akut erkrankt ist und deswegen Medikamente nehmen muss, aber nicht mehr ansteckend ist kann es am Zeltlager teilnehmen. Diese Medikamente bitte schriftlich inkl. Dosierung/ Anwendung mitbringen und den Ersthelfer entsprechend darüber informieren.
Auch der Einsatz von Notfall-Pens/ Sprays etc. (z.B. Antihistaminika, Asthma) muss separat mit der Lagerleitung und ggf. dem Ersthelfer besprochen werden, um eine fachgerechte Verabreichung sicherzustellen.
Viele Beschwerden (z.B. Bauch-, Kopfschmerzen) können bereits mit einer Pause, genug Wasser, einem Cool Pack oder einem „Gute-Nacht-Tee“ behoben werden.
Klagt ein Kind/ Jugendlicher jedoch über anhaltende Beschwerden oder tritt während dem Zeltlager bei einem Kind/ Jugendlichen mehrfaches Erbrechen und/oder Durchfälle auf, werden die Eltern/Sorgeberechtigten informiert und das Kind muss abgeholt werden. Ist das Kind/ Jugendlicher 48h symptomfrei kann es nach Rücksprache wieder am Zeltlager teilnehmen.
Da es in den Zelten viel heiß für Medikamente aller Art wird und die Wirkstoffe zerstört werden, aber auch ein Zugriff durch unbefugte Personen sichergestellt werden soll, müssen ALLE MEDIKAMENTE bei der Anmeldung des Kindes beim Ersthelfer abgegeben werden. Hier gibt es auch nochmals die Möglichkeit Unklarheiten auf beiden Seiten zu beseitigen.
Bitte bringen Sie die Medikamente, möglichst im Blister/ Originalverpackung mit dem Namen des Teilnehmers beschriftet; bei mehreren Medikamenten ggf. in einer Tüte/ Medikamentenbox (fertig gerichtet), mit. Die Medikamente werden beim Ersthelfer gelagert und dieser gewährleistet ggf. die regelmäßige Einnahme bzw. die Erste Hilfe/ Verabreichung bei akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern (Asthma, Epilepsie, Allergie auf Insektenstiche).
Auf Freizeiten lässt es sich leider nicht verhindern, dass es auch zu Unfällen kommen kann. Bei außergewöhnlichen Gefahren werden die Teilnehmer nochmals separat darauf hingewiesen und über die Regeln aufgeklärt (z.B. im Klettergarten, Badeverbot bei aufgestelltem Schild).
Nicht jeder Unfall/ Schmerz ist lebensbedrohlich, trotzdem müssen Wunden etc. fachgerecht versorgt werden. Hierzu werden diverse Medikamente verabreicht. Dazu gehören u.a. Desinfektionsmittel, Salben, Cremes, Antihistaminika und Schmerzmittel (falls notwendig; dazu gehören auch z.B. Kopfschmerzen). Schmerzmittel werden nur durch entsprechend geschultes Personal (Krankenpflege, Arzt) angewendet bzw. nach aufsuchen eines Arztes nach Anordnung verabreicht. Aufgrund dessen ist es wichtig zu wissen, ob Allergien, Unverträglichkeiten und Kontraindikationen vorliegen. (Siehe Anhang)
Bei größeren Verletzungen/ Unfällen wird der Rettungsdienst/ Notarzt gerufen bzw. mit der betreffenden Person ein Arzt/ Krankenhaus aufgesucht.
Gerade bei Zeltlagern ist der Befall mit Zecken nichts ungewöhnliches. Zecken leben in Gebüsch und Wiesen bis zu einer Höhe von ca. 1,5 Metern. Von hier krabbeln sie auf Personen und beißen sich innerhalb der nächsten Stunden bevorzugt an feucht-warmen Körperstellen (z.B. Kniekehlen, Achselhöhlen, Kopfhaut, …) fest. Die wichtigste Regel ist daher, dass sich ihr Kind/ Jugendlicher regelmäßig nach Zecken absucht.
Zecken werden im Zeltlager entfernt und die Bisstelle(n) mit Kuli/ Edding markiert und auf Rötungen kontrolliert. Wenn sich eine kreisförmige Rötung um die Bisstelle bildet, werden die Eltern/ Sorgeberechtigten informiert und ein Arzt aufgesucht.
Eine Impfung gegen FSME wird empfohlen, ist jedoch keine Voraussetzung zur Teilnahme am Zeltlager.
Bitte den Impfpass und die Versicherungskarte in einem verschlossenen C6 großen Briefumschlag mitbringen. Impfpässe und Versicherungskarten von Geschwistern können zusammen in einem Umschlag versiegelt werden. Bitte nicht vergessen den Briefumschlag mit dem/den Namen des/r Kinde/r/ Jugendliche/n zu beschriften. Der Briefumschlag wird nur im Falle eines Arzt-/ Krankenhausbesuchs geöffnet.
Da es im Zeltlager immer mal wieder zu unvorhersehbaren starken Regengüssen kommen kann, darf der Umschlag gerne noch zusätzlich in eine Tüte (max. 2l) mit Druck-/ Schiebeverschluss verpackt werden.
Der Veranstalter des Zeltlagers haftet nicht für Schäden an Gegenständen der Teilnehmer des Zeltlagers, insbesondere nicht für solche verursacht, durch andere Teilnehmer des Zeltlagers, Dritte oder höhere Gewalt. Der Veranstalter übernimmt ausdrücklich keine Bewachung und/oder Sorgfaltspflichten für durch die Teilnehmer mitgebrachte Gegenstände.
Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Teilnehmers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.